Das Land hat heute Vormittag per Erlass die Regelungen zur Auffrischungsimpfung (sog. Booster-Impfung) erneut geändert. Nach dem aktuellen Erlass sollen Auffrischungsimpfungen für Personen angeboten werden, bei denen die Grundimmunisierung fünf Monate zurückliegt. Personen, bei denen die Grundimmunisierung weniger als fünf Monate zurückliegt, sind jedoch nicht abzuweisen und ebenfalls zu impfen – sofern ein Mindestabstand von vier Monaten erreicht ist. Eine Impfung vier Wochen nach der zweiten Impfdosis ist ausschließlich für immundefiziente Personen mit einer erwartbar stark verminderten Impfantwort als Optimierung der primären Impfserie zu ermöglichen.
„Wir begrüßen, dass die Landesregierung sich an dieser Stelle nunmehr zeitnah korrigiert hat. Die durch den alten Erlass ermöglichte 4-Wochen-Frist war weder von den vorhandenen Kapazitäten an Personal und Impfstoff gedeckt noch medizinisch sinnvoll. Bei den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten und in den kommunalen Strukturen hat sie aber gestern für einen enormen Mehraufwand durch Nachfragen und unnötige Abstimmungen gesorgt, was angesichts der momentanen Belastung der Systeme nur schwer zu verkraften ist. Auch das Vertrauen der Bevölkerung in die Verlässlichkeit staatlicher Entscheidungen und Vorgaben wird durch solche gravierenden und schnellen Änderungen leider immer wieder aufs Spiel gesetzt, womit alle Akteure im Rahmen der Impfkampagne zu kämpfen haben“, so Gesundheitsdezernent Christian Nettersheim. Im Rhein-Erft-Kreis wird man sich jedenfalls an die neue Erlasslage halten und im Grundsatz nur Personen impfen, deren Grundimmunisierung mindesten vier am besten aber fünf Monate zurückliegt.