Die Jahresabgabenbescheide für 2025 werden ab Freitag, 24. Januar 2025, verschickt. Darin ist auch die Höhe der Grundsteuer enthalten, die sich aufgrund der Grundsteuerreform verändert hat. Der Rat der Stadt Pulheim hat in seiner Sitzung im Dezember 2024 für die Grundsteuer B einen Hebesatz von 467 Prozent beschlossen. Dies ist einer der niedrigsten Hebesätze für die Grundsteuer B im Rhein-Erft-Kreis. Zuvor lag der Hebesatz bei 555 Prozent.
Der nun gültige Hebesatz entspricht dem vom Land Nordrhein-Westfalen übermittelten aufkommensneutralen Hebesatz, mit dem sichergestellt werden soll, dass das Gesamtaufkommen aus der Grundsteuer B möglichst unverändert bleibt. Ob sich die zu zahlende Grundsteuer für die einzelne Bürgerin beziehungsweise den einzelnen Bürger erhöht oder verringert, hängt vom Grundsteuerwert ab, den das Finanzamt für ein Grundstück festlegt.
Einwendungen, die diesen zugrundeliegenden Grundsteuerwert oder generell die vom Finanzamt festgestellten Besteuerungsgrundlagen (Grundsteuerwertbescheid beziehungsweise -messbescheid des Finanzamtes) betreffen, sind nicht durch Widerspruch bei der Stadt Pulheim, sondern unmittelbar beim Finanzamt Bergheim durch Einspruch vorzubringen. Diesbezügliche Widersprüche bei der Stadt wären erfolglos und zurückzuweisen. Zudem besteht die Zahlungspflicht trotz eingelegtem Widerspruch fort. Nicht fristgerecht geleistete Zahlungen müssten (auch bei einem eingelegten Widerspruch) kostenpflichtig angemahnt und beigetrieben werden.
Das Amt für Steuern, Zahlungsabwicklung und Vollstreckung – Steuerabteilung – steht auch in diesem Jahr für Rückfragen unter der Sammelrufnummer 02238 / 808-440 zur Verfügung. Allerdings ist aufgrund der Grundsteuerreform mit einem stark erhöhten Aufkommen an Rückfragen zu rechnen. Deshalb bittet die Stadtverwaltung um Verständnis dafür, dass Anliegen möglicherweise nicht kurzfristig bearbeitet werden können. Auf der Homepage der Stadt Pulheim ist zudem unter www.pulheim.de ein Informationsblatt mit Fragen und Antworten hinterlegt.
Um das erhöhte Aufkommen bearbeiten zu können, wird die Steuerabteilung jeweils mittwochs nicht für persönliche Gespräche oder Telefonate zur Verfügung stehen. Diese Regelung gilt befristet von Mittwoch, 29. Januar 2025, bis Mittwoch, 5. März 2025.