Seit dem 6. April 2021 erhalten chronisch kranke Bürgerinnen und Bürger endlich die Möglichkeit, sich einen Impftermin über ihren bekannten Hausarzt zu vereinbaren. „Nach einer wahren Antragsflut beim Gesundheitsamt sorgt dies nun für eine Beschleunigung des Impfprozesses“, erläutert Landrat Frank Rock.

„Die Hausärzte kennen ihre Patienten und deren Krankheitsbilder zum Teil schon über viele Jahre. Das schafft Vertrauen und ermöglicht zugleich eine zügige Priorisierung“, so Rock weiter.

Für die Impfversorgung der Personengruppe mit einer in § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Impfverordnung genannten Erkrankung sind nun ausschließlich die niedergelassenen Ärzte zuständig, welche auch die Einhaltung der Impfreihenfolge sicherstellen. Zu diesen Krankheiten zählen unter anderem: Trisomie 21, Demenz, behandlungsbedürftige Krebserkrankungen, diverse Lungenerkrankungen, Diabetes und Muskeldystrophien.

Von den Gesundheitsämtern und Impfzentren sind diese Personen ab sofort nicht mehr zu berücksichtigen. Bereits beim Gesundheitsamt vorliegende Anträge, die bis zum 7. April eingegangen sind, werden allerdings noch sukzessive abgearbeitet, sofern sie vollständig sind und ein ausreichendes ärztliches Attest vorliegt.

Lediglich Personen mit Erkrankungen, die nicht explizit in der Verordnung genannt sind, und bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung ein hohes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf nach einer Corona-Infektion besteht, können weiterhin einen Antrag auf Impfung im Impfzentrum stellen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe k). Für diese Einzelfälle führt das Gesundheitsamt eine Härtefallprüfung durch.

Bevor ein Einzelfallantrag aufgrund einer Vorerkrankung gestellt wird, sollten Betroffene in jedem Fall zunächst mit ihrem Hausarzt klären, ob nicht doch eine Impfmöglichkeit in der entsprechenden Arztpraxis besteht. Sieht der behandelnde Arzt diese Möglichkeit nicht und empfiehlt aufgrund der Seltenheit der Erkrankung oder der besonderen Schwere einen Einzelfallantrag, so ist diesem Antrag ein Attest des Arztes beizufügen. Die Ärztekammern stellen hierzu einheitliche Musterbescheinigungen bereit. In dem anschließenden Verfahren wird aufgrund ärztlicher Beurteilung geprüft, ob ein vorrangiger Impfanspruch besteht.

Der Einzelfallantrag kann formlos per E-Mail an einzelfallantrag-impfung@rhein-erft-kreis.de geschickt werden.